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Kennzeichnungsplicht von Allergenen
Änderungsrichtlinie 2003/89/EG

Seit dem 25. November 2005 sind Lebensmittelhersteller dazu verpflichtet, auf den Produktverpackungen die Zutaten genauer und ausführlicher als bisher zu deklarieren. Bestimmte allergene Lebensmittelbestandteile müssen grundsätzlich gekennzeichnet werden, wenn diese als Zutaten bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet wurden.

Dies betrifft auch Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Die Änderungsrichtlinie 2003/89/EG soll helfen, dass sich Verbraucher besser über Zutaten oder andere Stoffe mit allergenem Potenzial in Lebensmittel informieren können.

Zu den Lebensmitteln und Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, gehören:

  • glutenhaltiges Getreide (d.h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Pecanuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss und Queenslandnuss sowie daraus hergestellte Erzeugnisse)
  • Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben

Das Verzeichnis der allergenen Stoffe im Anhang IIIa der Änderungsrichtlinie 2003/89/EG wird auf Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Untersuchungen regelmäßig überprüft und aktualisiert. Das heißt, nach eingehender Prüfung können Zutaten und andere Stoffe in den Katalog aufgenommen oder auch gestrichen werden.


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